Der Winter naht....

Dass beispielsweise Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht trifft, die verletzt wird, wenn vor dem Grundstück nicht für Schneeräumung gesorgt wird etc. ist bekannt.

Eine entsprechende Verpflichtung trifft natürlich aber auch Ladeninhaber zum Schutze der Kunden.

Die Frage, ob ein Ladeninhaber alleine haftet oder eine Kundin gegebenenfalls ein Mitverschulden trifft, hatte das Oberlandesgericht Hamm kürzlich zu entscheiden (Urteil vom 19.1.2018, 9 U 86/17).

Die 66-jährige Kundin stürzte beim Einkaufen in eine ungesicherte Fußbodenluke. Diese befand sich im Gang zur Kasse und war rd. 2 qm groß. Die Kundin brach sich Oberarm und Fußknöchel und wollte Behandlungskosten von rd. 21.000,00 € ersetzt erhalten. Das Landgericht hatte in der Vorinstanz ein 30 %iges Mitverschulden bei der Kundin gesehen, wohl, weil es der Ansicht war, die Bodenluke sei recht gut sichtbar und die Kundin zu wenig aufmerksam gewesen.

Das Oberlandesgericht hat nun klargestellt, dass zu beachten ist, dass die Kunden ihre Aufmerksamkeit hauptsächlich auf die angebotenen Waren, die Preisschilder, etc. richten und dadurch entsprechend abgelenkt sind, so dass die Aufmerksamkeit bezüglich irgendwelcher Hindernisse entsprechend herabgesetzt ist.

In keinem Fall müsse ein Kunde jedenfalls damit rechnen, dass zu den normalen Öffnungszeiten eine Bodenluke offensteht.

Bei einer derart überraschenden Gefahrenquelle sei ein Mitverschulden der geschädigten Kundin auszuschließen. (ff)